Unsere Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken
(Offenlegungsverordnung (EU) 2019/2088 – SFDR Sustainable Finance Disclosure Regulation)

Informationen über die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Wertpapierdienstleistungen

Aufgrund gesetzlicher Vorschriften nach der Europäischen Verordnung (EU) 2019/2088 (im Folgenden: SFDR) ist die Werther und Ernst Vermögensverwalter GmbH (im Folgenden: „Werther und Ernst“) zu den nachfolgenden Angaben verpflichtet, soweit sie die Wertpapierdienstleistungen der Vermögensverwaltung und der Anlageberatung erbringt.

1. Was sind Nachhaltigkeitsrisiken?

Als Nachhaltigkeitsrisiken (ESG-Risiken) werden Ereignisse oder Bedingungen aus den drei Bereichen Umwelt (Environment), Soziales (Social) und Unternehmensführung (Governance) bezeichnet, deren Eintreten negative Auswirkungen auf den Wert der Investition bzw. Anlage haben könnten. Diese Risiken können einzelne Unternehmen genauso wie ganze Branchen oder Regionen betreffen. Als Beispiele sind zu nennen:

Umwelt: In Folge des Klimawandels könnten vermehrt auftretende Extremwetterereignisse ein Risiko darstellen. Dieses Risiko wird auch physisches Risiko genannt. Ein Beispiel hierfür wäre eine extreme Trockenperiode in einer bestimmten Region. Dadurch könnten Pegel von Transportwegen wie Flüssen so weit sinken, dass der Transport von Waren beeinträchtigt werden könnte.

Soziales: Im Bereich des Sozialen könnten sich Risiken zum Beispiel aus der Nichteinhaltung von arbeitsrechtlichen Standards oder des Gesundheitsschutzes ergeben.

Unternehmensführung: Beispiele für Risiken im Bereich der Unternehmensführung sind etwa die Nichteinhaltung der Steuerehrlichkeit oder Korruption in Unternehmen.

2. Nachhaltigkeit im Unternehmen Werther und Ernst

Als Unternehmen möchte Werther und Ernst einen Beitrag leisten, Nachhaltigkeitsrisiken zu verringern. Dabei beachtet Werther und Ernst Nachhaltigkeitsziele in seiner Unternehmensorganisation und integriert ESG-Faktoren bereits heute in den Arbeitsalltag.

Vor diesem Hintergrund hat Werther und Ernst in Zusammenarbeit mit der Universität Münster begonnen, für das Jahr 2021 eine CO² Bilanz zu erstellen. Das Ziel ist es, durch geeignete Maßnahmen CO² Neutralität auf Unternehmensebene zu erreichen.

3. Erklärung zu den Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken (gem. Art. 3 SFDR)

Werther und Ernst bekennt sich zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals – “SDG’s“) der Vereinten Nationen und des Pariser Klimaschutzabkommens. Dennoch kann das Institut derzeit Nachhaltigkeitsrisiken weder bei Anlageentscheidungen in der Vermögensverwaltung noch bei der Anlageberatung berücksichtigen. Es gibt somit auch keine Strategien zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken weder in der Vermögensverwaltung noch in der Anlageberatung, die das Institut anbietet.

Derzeit erfolgen erhebliche aufsichtsrechtliche Umwälzungen im Themenbereich ESG. Der europäische aber auch der deutsche Gesetzgeber schaffen eine Vielzahl neuer Regelungen. Die Rechtsanwendung ist geprägt von Unklarheiten, welche Differenzierungen und Anforderungen der europäische und der deutsche Gesetzgeber tatsächlich stellen. Die Entwicklung der Anforderungen ist noch im Fluss, weitere Konkretisierungen erfolgen fortwährend. Vor dem Hintergrund dieser Unsicherheiten hat Werther und Ernst entschieden, die weitere strategische Ausrichtung, ESG-Gesichtspunkte in Investitionsentscheidungs- und Anlageberatungsprozesse zu integrieren, vorerst aufzuschieben. Werther und Ernst möchte abwarten, bis die aufsichtsrechtlichen Anforderungen klarer erkennbar sind und bis sich auf Grundlage dieser aufsichtsrechtlichen Regelungen Marktstandards auch im Bereich der Bewertung von ESG-Qualitätskriterien und dem Berichtswesen / Reporting herausgebildet haben.

4. Erklärung zu Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Instituts (gem. Art. 4 SFDR)

(a) Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (gem. Art. 12 RTS)
Im Rahmen der Vermögensverwaltung berücksichtigt das Institut keine nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Es ist geplant, dies zukünftig zu ändern.

(b) Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Anlageberatung (gem. Art. 13 RTS)
Im Rahmen der Anlageberatung berücksichtigt das Institut keine nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Es ist geplant, dies zukünftig zu ändern.

(c) Begründung
Derzeit werden sukzessive Gesetzes- und Verwaltungsregelungen erlassen, die den Umgang mit ESG-Faktoren regeln. Die Marktteilnehmer und die Anbieter von Dienstleistungen im Kapitalmarkt haben begonnen, Bewertungsmethoden, ESG-Siegel, geeignete Nachhaltigkeits-Filter sowie Produkt- und Dienstleistungsangebote zu entwickeln.

Im Markt liegen aus Sicht von Werther und Ernst aktuell die maßgeblichen Daten, die zur Feststellung und Gewichtung der nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen herangezogen werden müssen, nicht in ausreichendem Umfang vor.

Werther und Ernst beobachtet diese Entwicklung und prüft regelmäßig, ob und wann der Zeitpunkt erreicht ist, auf sicherer Rechts- und Datengrundlage sowie mit anerkannten Bewertungsmethoden, geeigneten Nachhaltigkeits-Filtern und ESG-Siegeln Nachhaltigkeitsfaktoren bei den Investitionsentscheidungen in Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsstrategien zu berücksichtigen. Wann dies der Fall sein wird, lässt sich derzeit noch nicht absehen.

5. Die Vergütungspolitik berücksichtigt keine Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken (gem. Art. 5 SFDR)

Die Vergütungspolitik des Institutes berücksichtigt Nachhaltigkeit nicht, sie steht somit auch nicht damit im Einklang.

6. Änderungen der Offenlegungen (gem. Art. 12 SFDR)

Werther und Ernst ist in der ursprünglichen Offenlegung vom März 2021 davon ausgegangen, unter anderem die Strategie „Nachhaltigkeit“ anbieten zu können. Es wurde von einer Zweiteilung des Angebotes ausgegangen, zum einen die Strategie „Nachhaltigkeit“ und weitere Strategien ohne Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken und Nachhaltigkeitsauswirkungen.

Für die Strategie „Nachhaltigkeit“ wurde von einem Datenangebot eines Datenanbieters ausgegangen, was in der Praxis die Erwartungen nicht erfüllen konnte. Vor diesem Hintergrund kann die Strategie „Nachhaltigkeit“ vorerst doch nicht realisiert werden und wurde zum 31.12.2022 eingestellt. In der Folge wird Werther und Ernst zunächst ihr konventionelles Dienstleistungsspektrum fortführen. Vor diesem Hintergrund waren die Offenlegungen zu den Art. 3, Art. 5 und Art. 10 SFDR anzupassen.